Informationsbekanntmachung zur deutschen Energiespeicher-Ausschreibung
Unsere faltbaren Photovoltaik-Energiespeichercontainer setzen neue Maßstäbe in der mobilen und nachhaltigen Energieversorgung. Mit einem durchdachten Design und robuster Technologie bieten wir skalierbare Lösungen für flexible Einsatzorte – ob in der Notstromversorgung, auf Baustellen oder in entlegenen Regionen.
Dank der leichten Transportierbarkeit, schnellen Inbetriebnahme und modularen Struktur sind unsere Container die ideale Lösung für die autonome Stromversorgung ohne feste Infrastruktur. Durch die Kombination aus Solarpanelen und innovativer Speichertechnik ermöglichen wir zuverlässige Strombereitstellung – jederzeit und überall.
Bekanntmachung der Ausschreibung; Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge. Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den
Wann finden die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen statt?
Mai und zum 1. September eines Jahres durchgeführt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen finden sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG2021) und in der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV). Insbesondere die §§ 28 bis 35a und 39n EEG sowie Regelungen der InnAusV sind einschlägig.
Was sind die Anforderungen an bietende und ihre Gebote zur Teilnahme an den Ausschreibungen?
Die Anforderungen an Bietende und ihre Gebote zur Teilnahme an den Ausschreibungen sind im § 30 EEG 2023 festgelegt. Das umfasst neben persönlichen Daten, dem Energieträger, Gebotstermin und Gebotswert auch die Gebotsmenge, die grundsätzlich mehr als 1 MW umfassen muss.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die innovationsausschreibungen?
Als gesetzliche Grundlagen für die Innovationsausschreibungen gelten die Regelungen des EEG (§ 39), sofern in der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV) nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Welche Abweichungen treten bei innovativen KWK-Systemen auf?
2 nach Verrechnung der Abzugs- und Zusatzmengen, die entsprechend § 28 Abs. 1a, 2a, 3a EEG ab dem 1. März für das restliche Kalenderjahr berechnet werden. Daher kommt es zu Abweichungen zu den in § 28 EEG aufgeführten Ausschreibungsvolumen. Bei innovativen KWK -Systemen kommt es zu Abweichungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWKAusV.