Umweltverträglichkeitsprüfung der Strahlung von Energiespeicherstationen
Unsere faltbaren Photovoltaik-Energiespeichercontainer setzen neue Maßstäbe in der mobilen und nachhaltigen Energieversorgung. Mit einem durchdachten Design und robuster Technologie bieten wir skalierbare Lösungen für flexible Einsatzorte – ob in der Notstromversorgung, auf Baustellen oder in entlegenen Regionen.
Dank der leichten Transportierbarkeit, schnellen Inbetriebnahme und modularen Struktur sind unsere Container die ideale Lösung für die autonome Stromversorgung ohne feste Infrastruktur. Durch die Kombination aus Solarpanelen und innovativer Speichertechnik ermöglichen wir zuverlässige Strombereitstellung – jederzeit und überall.
Seit der Novelle des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Jahr 2017 sind in der UVP und in der Vorprüfung auch solche
Was versteht man unter der Umweltverträglichkeitsprüfung?
Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird der Schritt von der in der Anfangszeit des Umweltschutzes dominierenden „Reparatur“ von Umweltschäden hin zu einem frühzeitigen und vorsorglichen Handeln vollzogen.
Wie wird der Untersuchungsrahmen für eine UVP festgelegt?
Einzelheiten regeln die §§ 10-13 UVPG. Festlegung des Untersuchungsrahmens (§ 15 UVPG) Ist eine UVP durchzuführen, dann wird in der Regel im nächsten Schritt der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festgelegt (sog. „Scoping“).
Welche Gesetze gibt es für Umweltprüfungen?
In den Fachgesetzen sind Planungs- und Zulassungsverfahren geregelt, in denen Umweltprüfungen (UVP und SUP) zur Anwendung kommen. Teilweise finden sich hier auch Spezialregelungen zu Umweltprüfungen. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Was sind schädliche Umwelteinwirkungen?
Schädliche Umwelteinwirkungen werden nämlich gemäß § 3 BImSchG als Immissionen definiert, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, wobei bis auf Gesundheitsgefahren für Menschen auch die sonstigen Gefahren erheblich sein müssen.